Baum-WissenFachportal für Baumpflege: Praxis, Arbeitsschutz und Recht
Arbeitsschutz

SVLFG-Kontrolle: Welche Unterlagen auf der Baustelle vorzeigbar sein sollten

Eine Kontrolle der SVLFG kündigt sich selten an. Sie kommt, wenn die Kolonne gerade im Baum hängt und der Ordner im Büro liegt. Welche Unterlagen die Aufsichtsperson sehen will, ist dabei kein Geheimnis – sie folgen aus dem Arbeitsschutzgesetz und den Vorschriften der SVLFG. Wer sie kennt und griffbereit hat, erlebt die Kontrolle als Routine.

2. Oktober 2026Lesezeit 4 MinutenRedaktion Baum-Wissen

Das Wichtigste in Kürze

Vorzeigbar sein sollten: die Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeit und die baustellenbezogene Ergänzung (§ 5 und § 6 ArbSchG), die Unterweisungsnachweise der anwesenden Mitarbeiter (§ 12 ArbSchG, laut SVLFG mindestens einmal jährlich), die Qualifikationsnachweise für Seilklettertechnik, Motorsäge und Erste Hilfe, die Betriebsanweisungen der eingesetzten Geräte sowie das Rettungskonzept. Ob Papier oder digital, ist nicht vorgeschrieben – vollständig und vor Ort abrufbar muss es sein.

Wer kontrolliert und warum

Baumpflege- und GaLaBau-Betriebe sind in der Regel Mitglied der SVLFG, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Sie ist zugleich Berufsgenossenschaft: Sie erlässt die Unfallverhütungsvorschriften (VSG), berät und kontrolliert. Für Baumarbeiten ist vor allem die VSG 4.2 „Gartenbau, Obstbau und Parkanlagen“ maßgeblich; ihr Anhang 1 enthält die Sicherheitsregeln für die Seilklettertechnik SKT-A und SKT-B.

Die Aufsichtsperson prüft nicht nur, ob die Kolonne sicher arbeitet, sondern ob der Betrieb seine Organisationspflichten erfüllt. Und Organisation lässt sich nur mit Unterlagen belegen.

Unterlage 1: Gefährdungsbeurteilung

§ 5 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, „durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind“. § 6 Abs. 1 ArbSchG verlangt Unterlagen, aus denen das Ergebnis, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Die SVLFG beschreibt dafür einen Prozess in sieben Schritten und stellt klar, dass die Beurteilung dokumentiert werden muss.

Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen reicht nach § 5 Abs. 2 die Beurteilung einer Tätigkeit. In der Baumpflege sind die Bedingungen aber selten gleich: Freileitung, Hang, Verkehr und Zustand des Baums wechseln mit jeder Baustelle. Deshalb hat sich die baustellenbezogene Gefährdungsermittlung durchgesetzt – die allgemeine Tätigkeits-Beurteilung aus dem Büro, ergänzt um die konkreten Gefährdungen vor Ort. Beides sollte bei der Kontrolle vorliegen.

Unterlage 2: Unterweisungsnachweise

§ 12 Abs. 1 ArbSchG: Die Unterweisung muss „bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit“ erfolgen und „erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden“. Die SVLFG konkretisiert: vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Änderungen des Arbeitsverfahrens und danach mindestens einmal im Jahr.

Die Aufsichtsperson fragt deshalb nicht nur, ob unterwiesen wurde, sondern wann, zu welchen Themen, durch wen und mit wem. Ein Nachweis ohne Inhalte oder ohne Teilnehmerbestätigung ist wenig wert. Typische Lücke: Saisonkräfte und neue Mitarbeiter, die schon arbeiten, aber auf keiner Liste stehen.

Unterlage 3: Qualifikationsnachweise

Wer in Seilklettertechnik arbeitet, braucht die entsprechende Qualifikation nach Anhang 1 der VSG 4.2; wer die Motorsäge führt, den passenden Lehrgang; jede Kolonne braucht Ersthelfer. Diese Nachweise sollten personenbezogen vorliegen und aktuell sein – abgelaufene Erste-Hilfe-Nachweise fallen bei Kontrollen regelmäßig auf.

Unterlage 4: Betriebsanweisungen und Rettungskonzept

Für Motorsägen, Hubarbeitsbühnen, Seilklettertechnik und Gefahrstoffe wie Kraftstoffe gehören Betriebsanweisungen zum Standard. Ebenso wichtig ist die Antwort auf die Frage: Was passiert, wenn der Kletterer verunglückt? Die SVLFG behandelt die Rettung aus dem Baum in ihrer Broschüre B09 „Seilklettertechnik“. Ein Rettungskonzept für die konkrete Baustelle sollte benennen, wer rettet, womit, und wie der Rettungsdienst den Einsatzort findet – inklusive Adresse oder Rettungspunkt.

Checkliste: Das sollte vor Ort abrufbar sein

  • Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeiten und baustellenbezogene Gefährdungsermittlung
  • Unterweisungsnachweise aller anwesenden Mitarbeiter mit Datum, Themen, Unterweisendem und Bestätigung
  • Qualifikationsnachweise: SKT, Motorsäge, Erste Hilfe, Hubarbeitsbühne, PSA gegen Absturz
  • Betriebsanweisungen für die eingesetzten Geräte und Gefahrstoffe
  • Rettungskonzept mit Einsatzort, Rettungspunkt und Zuständigkeiten
  • Falls einschlägig: Fällgenehmigung, verkehrsrechtliche Anordnung, Artenschutz-Prüfung

Papier oder digital?

Die Vorschriften schreiben die Form nicht vor. Entscheidend ist, dass die Unterlagen vollständig sind und dort abrufbar, wo die Kontrolle stattfindet – auf der Baustelle, nicht im Büro. Ordner im Fahrzeug funktionieren, solange jemand sie pflegt. Digitale Akten haben den Vorteil, dass Büro und Kolonne denselben Stand sehen und abgelaufene Nachweise auffallen, bevor die Aufsichtsperson sie bemerkt.

Häufige Fragen

Muss ich die SVLFG auf die Baustelle lassen?

Die SVLFG ist als Unfallversicherungsträger berechtigt, Betriebe und Arbeitsstätten zu überprüfen. Eine kooperative Kontrolle mit vollständigen Unterlagen ist für beide Seiten der kürzeste Weg.

Wie oft muss unterwiesen werden?

Nach § 12 ArbSchG vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, neuen Arbeitsmitteln oder neuer Technologie und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt. Die SVLFG verlangt die Wiederholung mindestens einmal im Jahr.

Reicht die Gefährdungsbeurteilung aus dem Büro?

Für gleichartige Tätigkeiten ja. Weil Baustellen in der Baumpflege sehr unterschiedlich sind, sollte sie um eine baustellenbezogene Gefährdungsermittlung ergänzt werden, die Leitungen, Verkehr, Hang und Baumzustand vor Ort erfasst.

Dürfen die Unterlagen digital auf dem Handy liegen?

Ja. Weder das Arbeitsschutzgesetz noch die SVLFG schreiben Papier vor. Wichtig ist, dass die Unterlagen vollständig sind und bei der Kontrolle gezeigt werden können.

Lesen Sie auch

Quellen

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung und keine Fachkraft für Arbeitssicherheit. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetze, Vorschriften und Vorgaben der zuständigen Behörden. Stand: 2. Oktober 2026.